Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich
Die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen.
Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller sowie für zukünftige an ihn zu erbringende Lieferungen.
Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird widersprochen.
§ 2 Vertragsabschluss
Aufträge an uns, Vertragsänderungen und –ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Telefonische oder in anderer Form erteilte Aufträge gelten als angenommen, wenn Versendung oder Aushändigung der Ware und Rechnung erfolgt.
§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die am Tage der Bestellung in unseren Preislisten angegebenen Preise.
Ändern sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten (z. B. für Roh-material, Hilfsstoffe, Löhne, Frachten oder öffentliche Abgaben) wesentlich, so sind wir berechtigt, den Preis unter Berücksichtigung der Kostenänderung nach billigem Er-messen anzupassen.
Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Zahlungsansprüche sind mit Lieferung und Erhalt der Rechnung fällig.
Die Zahlungen sind 30 Tage netto nach Rechnungserhalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, so ist die Forderung mit 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Zins-schadens bleiben vorbehalten. Für jedes Mahnschreiben berechnen wir nach Ver-zugseintritt eine Mahngebühr von 2,50 EUR.
Wechsel, Schecks und andere Anweisungs-papiere werden nur unter Vorbehalt und nur zahlungshalber entgegengenommen. Der Bestand unserer Forderungen wird hierdurch nicht berührt. Diskont- und Ein-ziehungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Uns unbekannten oder insolventen Bestellern liefern wir nach unserer Wahl nur gegen Nachnahme oder bei Vorauskasse.
Bei Kleinaufträgen und Abweichungen von unseren Standardverpackungen wird eine Auftragspauschale erhoben.
Ein Skontoabzug ist nicht zulässig, wenn ältere Rechnungen noch offen stehen.
§ 4 Lieferfristen
Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart.
Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere nicht alle für die Auftrags-ausführung erforderlichen Unterlagen beigebracht sowie etwa vereinbarte Anzahlungen geleistet wurden.
Bei Aufträgen auf Abruf beginnt die Lieferfrist mit dem auf den Abruf folgenden Arbeitstag.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Lieferfrist im Werk zur Abholung durch den Besteller oder zum Versand bereitgestellt ist und die Bereit-stellung dem Besteller angezeigt ist.
Wir haften nicht für Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. Rohstoffverknappung, Betriebs-störungen etc.). Dies gilt nicht in Fällen, in denen uns eine Übernahme- oder Vorsorgeverschulden trifft.
Über Umstände, die erhebliche Liefer-verzögerungen nach sich ziehen, werden wir den Besteller unterrichten.
Im Falle der Nichterfüllung oder Über-schreitung von Lieferfristen besteht eine Haftung unsererseits nur im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.
Die Verpflichtung zur Leistung von Schaden-ersatz ist der Höhe nach begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden.
Soll die Lieferung auf Abschluss oder nach Spezifikation durch den Besteller erfolgen und erfolgt ein Abruf oder eine Spezifikation nicht innerhalb der vertraglich vor-gesehenen Fristen, so sind wir berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung nach unserer Wahl die Ware selbst einzuteilen und zu liefern, Schadenersatz wegen Nicht-erfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 Versand und Gefahrtragung
Erfolgt der Versand der Ware auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir die Sache dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben haben.
Falls vom Besteller nicht ausdrücklich vorgeschrieben, steht uns die Wahl der Versandart frei.
Gleiches gilt für die Wahl des Spediteurs oder Frachtführers. Eine Gewähr für die wirtschaftlichste Versandart wird nicht übernommen. Die Kosten des Versandes trägt der Besteller. Transportver-sicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen.
Wird Ware aus Gründen zurückgenommen, die wir nicht zu vertreten haben, so trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.
§ 6 Gewährleistung
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Bei mangelhafter Ware leisten wir nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Schlägt eine zweimalige Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, so stehen dem Besteller die weitergehenden gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.
Schadenersatzansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur dann, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht im Falle der Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
In allen Fällen ist die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz der Höhe nach begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Scha-den.
Die Gewährleistungsfrist ist auf 12 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs begrenzt.
§ 7 Schutzrechte
Erfolgt die Herstellung von Waren nach Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Besteller uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung der Schutzrechte frei.
Bei Vertragsverletzung des Bestellers stehen seine Schutzrechte einer vertrags-gemäßen Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung ein-schließlich aller Nebenkosten vor.
Hierbei gelten sämtliche Warenlieferungen unsererseits als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung für unsere Saldoforderung.
Werden unter Eigentumsvorbehalt ge-lieferte Waren von dem Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheit-lichen Sache verbunden, so gelten wir als Hersteller der Sache im Sinne des § 950 BGB und werden deren Eigentümer. Ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so erwerben wir einen dem Wert ent-sprechenden Miteigentumsanteil.
Der Besteller ist berechtigt, die Ware unter Eigentumsvorbehalt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt hiermit die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Falls der Besteller die Forderung im Rahmen eines Factorings verkauft, tritt er bereits jetzt die Forderung gegen den Factor an uns ab. Der Erlösanteil ist unverzüglich an uns weiterzuleiten.
Der Besteller ist berechtigt, die abge-tretenen Forderungen selbst einzuziehen, solange er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Diese Einzugs-ermächtigung erlischt bei Widerruf, zu dessen Anspruch wir im Falle des Zahlungsverzuges oder der Vermögens-verschlechterung ermächtigt sind. Nach Ausspruch des Widerrufs sind wir bevollmächtigt, die Forderungsabtretung den Abnehmern gegenüber offen zu legen und die Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller ist auf Verlangen dazu verpflichtet, uns sämtliche zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Informationen zu erteilen.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers sind wir dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren herauszuverlangen. In diesem Falle ist dem Besteller jegliche Verfügung über die in unserem Eigentum stehende Ware untersagt. Zugriffe Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller.
Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller die Ware unverzüglich an uns zurückzusenden. Wahlweise sind wir dazu berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Waren vom Betriebsgrundstück des Bestellers ab-zuholen. Der Besteller verzichtet insoweit auf die Geltendmachung von Besitz-schutzrechten.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn die zugrundeliegenden Forderungen durch uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden.
Übersteigt der Wert der unter Eigentums-vorbehalt stehenden Waren unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten die Sicherheiten bis zur Unterschreitung der Übersicherungs-grenze freigeben.
§ 9 Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung gegen uns zustehende Forderungen durch den Besteller ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festge-stellten Forderungen zulässig.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist Oderwitz, OT Oberoderwitz, Hauptstraße 71.
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitig-keiten ist Zittau. Wir behalten uns jedoch vor, am Firmen- oder Wohnsitz des Bestellers zu klagen.
Das Verhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bedingung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Stand: 01.07.2016